12, S. 14). Die Vorinstanz wie auch der Berufungsbeklagte qualifizierten die fraglichen Abtretungen als entgeltlich und erachteten dementsprechend die Gewährleistungsregeln nach Art. 171 und 173 OR für anwendbar. Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass gemäss Art. 173 Abs. 1 OR die Haftung des Abtretenden nicht nur auf den Betrag der empfangenen Gegenleistung beschränkt sei, sondern zusätzlich die Kosten der erfolglosen Geltendmachung beim Schuldner umfasse. In Anwendung dieser Bestimmung habe die C. somit sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der gerichtlichen Feststellung über Bestand oder Nichtbestand der abgetretenen Forderung zu tragen.