II/3, S. 11 f.). Hätte er – so der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort – nicht den Versuch unternommen, die abgetretene Forderung auf dem Prozessweg einzutreiben, wäre es ihm verwehrt geblieben, einerseits Gewährleistung für fehlende Verität geltend zu machen und andererseits auf das der Zession zugrunde liegende Grundverhältnis (nämlich das auftragsrechtliche Forderungsverhältnis für anwaltschaftliche Tätigkeit) zurückzukommen (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung RA Kunz, act. 12, S. 14).