Seite 15 — 31 5.a. Im Weiteren macht der Berufungsbeklagte gegenüber der C. eine Forderung in Höhe von Fr. 34‘210.-- für eigene Rechtsverfolgungskosten geltend. Dabei handelt es sich um Verfahrenskosten und auferlegte ausseramtliche Entschädigungen im Zusammenhang mit dem versuchten Inkasso der zedierten aussergerichtlichen Entschädigungen (vgl. E. 4 hiervor). Der Berufungsbeklagte stützt sich dabei auf die Gewährleistungsregeln gemäss Art. 171 ff. OR (vgl. Prozessantwort RA Kunz, Akten VI, act. II/3, S. 11 f.).