07, S. 23), und auch keine weiteren Anhaltspunkte für eine abweichende Aufteilung vorliegen, ist ohne weiteres von einer entsprechenden hälftigen Aufteilung auszugehen. In Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil kann dem Berufungsbeklagten unter diesem Titel nach dem Gesagten somit lediglich ein Betrag von Fr. 33‘479.-- zugesprochen werden.