Die Beteiligten selbst gingen somit von zwei separaten Honoraransprüchen aus. Da der Berufungsbeklagte bei seiner reduzierten Forderungseingabe an das Konkursamt und in seiner Prozessantwort selbst von einer hälftigen Aufteilung seines Honoraranspruchs auf die C. und L. ausging (vgl. Prozessantwort RA Kunz, Akten VI, II/3, S. 10 unten), der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung zumindest implizite zustimmte (vgl. Berufungsbegründung RA Brüesch, act. 07, S. 23), und auch keine weiteren Anhaltspunkte für eine abweichende Aufteilung vorliegen, ist ohne weiteres von einer entsprechenden hälftigen Aufteilung auszugehen.