Die Abtretungsvereinbarung vom 10. Januar 2003 (kB 34; bB 8) hält nämlich ausdrücklich fest, dass die Abtretung zahlungshalber auf Anrechnung an das Honorarguthaben des Berufungsbeklagten gegenüber der C. in Liquidation für seine Bemühungen als Domizilträger, Liquidator und Anwalt derselben und zur Abgeltung der Ansprüche des Kantons Graubünden gegenüber L. für die im besagten Prozess zugesprochene unentgeltliche Rechtspflege erfolge. In der betreffenden Abtretungsvereinbarung wurden mithin sowohl die C. als auch L. als Zedenten aufgeführt. Die Beteiligten selbst gingen somit von zwei separaten Honoraransprüchen aus.