f. Die Honorarforderung ist gemäss obigen Ausführungen (E. 4.d/cc) grundsätzlich ausgewiesen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz allerdings, soweit sie unter diesem Titel zugunsten des Berufungsbeklagten eine Gesamtsumme von Fr. 66‘958.-- als ausgewiesen betrachtet hat. Der Berufungsbeklagte hat in den diversen gerichtlichen Verfahren sowohl die C. als auch deren früheren Verwaltungsrat und wirtschaftlichen Eigentümer L. persönlich vertreten. In der Eingabe vor dem Konkursamt Plessur hat der Berufungsbeklagte selbst denn auch nur den hälftigen Anteil von Fr. 33‘479.-- als Honoraranspruch gegenüber der C. eingegeben und es wurde unter diesem Titel auch lediglich dieser Betrag