Es stellt sich daher die Frage, ob und allenfalls gestützt auf welche Grundlagen die Forderung nach wie vor besteht. Wie bereits im Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses vom 20. August 2007 ausgeführt (SKA 07 10, E. 3.1.d S. 15 f. [bB 59]), handelt es sich vorliegend entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Berufungsbeklagten um eine Abtretung zahlungshalber (die Abtretung erfolgte zum Zweck der Erfüllung einer eigenen Verpflichtung der Zedentin), auf welche die Gewährleistungsregeln nach Art. 171 und 173 OR keine Anwendung finden (vgl. etwa Daniel Girsberger, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, N 1 ff.