e. Nachdem der Berufungsbeklagte die ihm zahlungshalber abgetretene Forderung in Betreibung gesetzt hatte, erklärte der Berufungskläger Verrechnung mit einer Forderung von Fr. 197‘600.--, die ihm aufgrund eines früheren rechtskräftigen Schiedsgerichtsurteils gegenüber L. zustand. Die Verrechenbarkeit der Forderungen wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 20. April 2004 bestätigt (4C.4/2004 [bB 12]), so dass der Honoraranspruch des Berufungsbeklagten durch die Abtretungen nicht getilgt werden konnte. Es stellt sich daher die Frage, ob und allenfalls gestützt auf welche Grundlagen die Forderung nach wie vor besteht.