Für die Ausgewiesenheit der Forderung spricht sodann der Umstand, dass der in den jeweiligen Verfahren tätige Gegenanwalt Honorare in derselben Höhe geltend gemacht hat, und ebenso – wie der Berufungsbeklagte zu Recht ausführt – die Anmerkung im Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2000, wonach die Anwaltskosten für Gerichtsverfahren von ca. Fr. 70‘000-- durch Zessionen für Entschädigungen in gleicher Höhe abgedeckt seien (kB 36). Aufgrund all dieser Umstände erweist sich der Honoraranspruch auch in der Höhe als ausgewiesen.