Ausserdem wurden die Prozessakten der jeweiligen Verfahren ediert, anhand derer die Angemessenheit der geltend gemachten Honorare zusätzlich überprüft werden kann und zu bejahen ist. Für die Ausgewiesenheit der Forderung spricht sodann der Umstand, dass der in den jeweiligen Verfahren tätige Gegenanwalt Honorare in derselben Höhe geltend gemacht hat, und ebenso – wie der Berufungsbeklagte zu Recht ausführt – die Anmerkung im Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2000, wonach die Anwaltskosten für Gerichtsverfahren von ca. Fr. 70‘000-- durch Zessionen für Entschädigungen in gleicher Höhe abgedeckt seien (kB 36).