Anders als im vorliegenden Verfahren hat der Berufungsbeklagte nämlich bei seiner Forderungsanmeldung an das Konkursamt keine Honorarvereinbarung eingereicht und das Konkursamt hat die Forderung allein aufgrund der von den verschiedenen Gerichten zugesprochenen Prozessentschädigungen ohne weitere Abklärungen kolloziert. Der Kantonsgerichtsausschuss hielt dazu fest, dass aus dem Kostenund Entschädigungsanspruch der Gerichte allein nicht hervorgehe, wie viel und gestützt auf welchen Rechtsgrund die Partei eines Zivilprozesses ihrem eigenen Anwalt für dessen Hilfestellung im Prozess schulde. Dieser spreche sich nicht einmal dazu aus, ob der Anwalt überhaupt einen Honoraranspruch habe.