vgl. hierzu auch E. 4d/aa). Bei richtiger Betrachtung ging es in letzterem Entscheid primär um die grundsätzliche Frage, ob überhaupt, und allenfalls welche obligationenrechtliche Vereinbarung Rechtsanwalt und Klient getroffen haben. Anders als im vorliegenden Verfahren hat der Berufungsbeklagte nämlich bei seiner Forderungsanmeldung an das Konkursamt keine Honorarvereinbarung eingereicht und das Konkursamt hat die Forderung allein aufgrund der von den verschiedenen Gerichten zugesprochenen Prozessentschädigungen ohne weitere Abklärungen kolloziert.