Im vorerwähnten Urteil führte der Kantonsgerichtsausschuss aus, es könne davon ausgegangen werden, dass die von den Gerichten zugesprochenen Prozessentschädigungen den tatsächlich notwendigen Aufwendungen des Anwalts entsprächen, und dass der Anwalt im Innenverhältnis zum Mandanten wenigstens berechtigt sei, ein Honorar in entsprechender Höhe zu verlangen (SKG 01 45/46, E. 3 S. 13 [bB 9]). Entgegen den Darlegungen des Berufungsbeklagten in seiner Prozessantwort vom 18. August 2008 (Akten VI, act. II/3, S. 10) widersprechen diese Ausführungen keineswegs den Erwägungen im Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses vom 20. August 2007 (SKA 07 10 [bB 59]; vgl. hierzu auch E. 4d/aa).