Die Ausgewiesenheit der Höhe der Honorarforderung lässt sich sodann, wie bereits im Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 11. September 2001 ausgeführt, aus den in den jeweiligen Verfahren zugesprochenen Prozessentschädigungen ableiten. Im vorerwähnten Urteil führte der Kantonsgerichtsausschuss aus, es könne davon ausgegangen werden, dass die von den Gerichten zugesprochenen Prozessentschädigungen den tatsächlich notwendigen Aufwendungen des Anwalts entsprächen, und dass der Anwalt im Innenverhältnis zum Mandanten wenigstens berechtigt sei, ein Honorar in entsprechender Höhe zu verlangen (SKG 01 45/46, E. 3 S. 13 [bB 9]).