Diese Schlussfolgerung ist nach wie vor zutreffend und auch der Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses vom 20. August 2007 (SKA 07 10 [bB 59]) steht dem nicht entgegen. Dort wird lediglich bemängelt, dass das Konkursamt die Frage, ob die Abtretungen trotz Selbstkontrahierens gültig seien, nicht geprüft habe. Stellen die Abtretungserklärungen somit keine unzulässigen Insichgeschäfte dar, so ist in ihnen mit der Vorinstanz eine Anerkennung des Honoraranspruchs für die Vertretung der C. und von L. in den zahlreichen Gerichtsverfahren zu sehen.