Seite 12 — 31 Liquidationsergebnis wirtschaftlich allein berechtigt sei, sowie deren Berater und Generalbevollmächtigter L. (kb 18) die Zession der Prozessentschädigungen genehmigt hätten, müsse vollends davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Abtretungen unbedenklich seien. Aufgrund dieser Gegebenheiten erweise sich das Insichgeschäft als zulässig. Diese Schlussfolgerung ist nach wie vor zutreffend und auch der Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses vom 20. August 2007 (SKA 07 10 [bB 59]) steht dem nicht entgegen.