122 ZPO-GR). Damit ist ein ungültiges Insichgeschäft zu verneinen, womit die Abtretungserklärungen durchaus in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Anerkennungshandlungen angesehen werden können. In diesem Zusammenhang kann auch auf das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 11. September 2001 (SKG 01 45/46, E. 3 S. 13 f. [bB 9]) verwiesen werden. Bereits dort hat der Kantonsgerichtsausschuss festgehalten, dass im vorliegenden Fall eine Benachteiligung des Zedenten C. durch den selbstkontrahierenden Liquidator ohne weiteres ausgeschlossen werden könne, was zur Zulässigkeit des Insichgeschäfts führe. Es sei davon auszugehen, dass die von den Gerichten zugesprochenen Prozess-