Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Pe-ter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 30 N 122). Vorliegend haben die jeweils zuständigen Gerichte die Prozessentschädigungen nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Tarifen des Bündnerischen Anwaltsverbands, die der Berufungsbeklagte und die C. im Rahmen ihrer Honorarvereinbarung für anwendbar erklärten (vgl. E. 4.d/bb), und nach dem aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtslage erforderlichen Aufwand festgelegt. Die geltend gemachte Honorarforderung entspricht somit objektiv überprüfbaren und marktüblichen Kriterien (vgl. Art. 122 ZPO-GR).