Seite 11 — 31 tung der Prozessentschädigungen noch weiter verschlechtert (vgl. Berufungsbegründung RA Brüesch, act. 07, S. 17 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Selbstkontrahieren grundsätzlich unzulässig, weil das Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst regelmässig zu Interessenkollisionen führt.