Dies habe die grundsätzliche Ungültigkeit der betreffenden Rechtsgeschäfte zur Folge. Allerdings weist selbst der Berufungskläger darauf hin, dass derartige Geschäfte unter anderem dann gültig sind, wenn die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Geschäftsnatur ausgeschlossen ist oder der Vertretene das Geschäft nachträglich genehmigt. Bei den vorliegenden Anerkennungshandlungen sei eine Benachteiligungsgefahr aber offensichtlich gegeben gewesen; so hätten sich die maroden Finanzverhältnisse der C. durch die Abtre-