Der Berufungskläger hält dem entgegen, die „Anerkennungshandlungen“ seien rechtlich irrelevant, da sie genau besehen nichts anderes als klassisches Selbstkontrahieren, mithin zivilrechtlich ungültige Rechtshandlungen, darstellen würden. Der Berufungsbeklagte als Liquidator der C. habe im Namen der C. einerseits und in eigenem Namen andererseits und somit dem Verbot des Selbstkontrahierens zuwider gehandelt. Dies habe die grundsätzliche Ungültigkeit der betreffenden Rechtsgeschäfte zur Folge.