d/cc. Bezüglich der Höhe des geschuldeten Anwaltshonorars führte die Vorinstanz aus, dass ein gesamter Honoraranspruch für die Vertretung der C. und von L. in Höhe der zugesprochenen Prozessentschädigungen durch die bei den Akten liegenden Abtretungserklärungen und dazugehörigen Genehmigungen (bB 5 – 8) anerkannt worden sei (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.aa S. 5 f.). Der Berufungskläger hält dem entgegen, die „Anerkennungshandlungen“ seien rechtlich irrelevant, da sie genau besehen nichts anderes als klassisches Selbstkontrahieren, mithin zivilrechtlich ungültige Rechtshandlungen, darstellen würden.