d/bb. Bei den im vorliegenden Berufungsverfahren aus Händen des Bezirksgerichts Plessur edierten Verfahrensakten des betreffenden Arrestprosequierungsprozesses (Proz.Nr. 1997/320) befindet sich im Unterdossier „II. Rechtsschriften“ eine Vollmacht vom 15. Januar 1998, mit welcher die C., vertreten durch K., dem Berufungsbeklagten das entsprechende Mandat erteilt hat. Gemäss dieser Vollmacht verpflichtete sich die C. zur Bezahlung eines Honorars gemäss dem jeweils gültigen Tarif des Bündnerischen Anwaltsverbands und der Barauslagen vor Rückempfang der Akten. Die damalige Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbands sah eine Entschädigung nach Zeitaufwand zu festgelegten Tarifen