Seite 10 — 31 intern etwas anderes vereinbaren. Die blosse Einreichung der entsprechenden Urteile zum Zweck der Kollokation von Anwaltshonoraren wurde daher im betreffenden Verfahren als ungenügend erachtet (vgl. den Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses SKA 07 10 vom 20. August 2007, E. 2.1.a S. 8 [bB 59]). Im vorliegenden Verfahren hat der Berufungsbeklagte zum Nachweis seiner Forderung allerdings zusätzliche Beweise ins Recht gelegt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob damit der Nachweis der vom Konkursamt kollozierten Forderung erbracht wurde.