Wie das Kantonsgericht im Entscheid vom 20. August 2007 in gleicher Angelegenheit als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs festhielt, ergeben sich allerdings weder Bestand noch Höhe der Honorarforderung eines Rechtsanwalts allein aus den ausseramtlichen Entschädigungen von Gerichtsurteilen. Wie viel und gestützt auf welchen Rechtsgrund die Partei eines Zivilprozesses ihrem eigenen Anwalt für dessen Hilfestellung im Prozess schulde, gehe aus dem üblicherweise in jedem Zivilurteil enthaltenen Kosten- und Entschädigungsspruch nicht hervor. Dieser spreche sich nicht einmal dazu aus, ob der Anwalt überhaupt ein Honoraranspruch habe. Die Parteien (Anwalt und Klient) könnten