d/aa. Der Berufungsbeklagte vertrat im vom Berufungskläger instanzierten Arrestprosequierungsprozess nachgewiesenermassen die C. und L. vor allen Instanzen. Bei den Akten liegen keine Honorarnoten zum Nachweis des gelten gemachten Anspruchs. Der Berufungsbeklagte stützt sich vorerst auf die seiner Mandantschaft in den jeweiligen Verfahren zugesprochenen Prozessentschädigungen. Wie das Kantonsgericht im Entscheid vom 20. August 2007 in gleicher Angelegenheit als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs festhielt, ergeben sich allerdings weder Bestand noch Höhe der Honorarforderung eines Rechtsanwalts allein aus den ausseramtlichen Entschädigungen von Gerichtsurteilen.