Dies belege, dass die Honoraransprüche des Berufungsbeklagten Ende 2000 bereits vollständig beglichen gewesen seien. Als seit 2000 einziger über das Finanzgebaren ins Bilde gesetzter, verantwortlicher Liquidator müsse sich der Berufungsbeklagte Buchhaltungsmängel der C. vollumfänglich entgegenhalten lassen. Die Forderung des Berufungsbeklagten im Umfang abgetretener Prozessentschädigungen von Fr. 66‘958.-- sei somit nicht ausgewiesen und deshalb vollumfänglich aus dem Kollokationsplan zu streichen (Berufungsbegründung RA Brüesch, act. 07, S. 10 ff.).