als klassisches Selbstkontrahieren, mithin zivilrechtlich ungültige Rechtshandlungen, darstellen. Alsdann verweist der Berufungskläger auf den Umstand, dass die Prozessentschädigungen nicht der C. alleine, sondern ohne Aufteilungsschlüssel der C. und L. gemeinsam zugesprochen worden seien. Abschliessend macht er geltend, dass in den Buchungsunterlagen des Jahres 2000 die beiden Posten „Honorare B.“ im Umfang von insgesamt Fr. 12‘500.-- aus dem Kreditorenkonto ausgebucht und im Konto Rechtskosten, Gebühren und Abgaben als Aufwandminderung gebucht worden seien. Dies belege, dass die Honoraransprüche des Berufungsbeklagten Ende 2000 bereits vollständig beglichen gewesen seien.