Seite 9 — 31 letze. Nicht der Kläger, sondern der Beklagte habe bei einer negativen Kollokationsklage die Existenz seiner Forderung in Bestand und Höhe zu beweisen. Mit der fehlenden Tilgung eines nicht bewiesenen Honoraranspruchs lasse sich dessen Existenz/Bestand indessen nicht beweisen. Ebenso wenig könne das Gericht ein konkret eingeklagtes Honorar ohne konkreten Honorarnachweis über den Umweg eines abstrakten Schuldbekenntnisses nach Art. 17 OR als erwiesen annehmen. Die von der Vorinstanz genannten Anerkennungshandlungen seien schliesslich auch rechtlich irrelevant und würden genau besehen nichts anderes