Dass die gerichtlich zugesprochenen Prozessentschädigungen weder den Bestand noch die Höhe einer Anwaltshonorarforderung beweisen würden, habe das Kantonsgericht von Graubünden bereits mit Entscheid vom 20. August 2007, bestätigt vom Bundesgericht, entschieden. Die Prämisse der Vorinstanz, aufgrund von Prozessentschädigungen im Umfang von Fr. 66‘958.-- auf das Vorhandensein eines Anwaltshonoraranspruchs zu schliessen, stelle eine unhaltbare Beweiswürdigung dar, womit sie letztlich die Beweislastregel von Art. 8 ZGB ver-