OR nicht zur Anwendung. Soweit eine tatsächliche Befriedigung des Abtretungsempfängers bei der Abtretung zahlungshalber unterbleibe, sei die abgetretene Summe daher lediglich aus der zugrunde liegenden (weiterhin beständig gebliebenen) Forderung geschuldet. Hierfür fehle es jedoch an einem konkreten Nachweis eines Honoraranspruchs des Berufungsbeklagten. Dass die gerichtlich zugesprochenen Prozessentschädigungen weder den Bestand noch die Höhe einer Anwaltshonorarforderung beweisen würden, habe das Kantonsgericht von Graubünden bereits mit Entscheid vom 20. August 2007, bestätigt vom Bundesgericht, entschieden.