c. Der Berufungskläger wendet in seiner Berufung dagegen ein, die Vorinstanz irre schon grundsätzlich, wenn sie eine entgeltliche Abtretung annehme; vielmehr handle es sich vorliegend um eine Abtretung zahlungshalber, welche nach herrschender Lehre eben gerade nicht als Abtretung im eigentlichen Sinne und vor allem nicht als entgeltliche Abtretung angesehen werde. Weil keine entgeltliche Abtretung, sondern eine solche zahlungshalber vorliege, kämen die Gewährleistungsregeln von Art. 171 ff. OR nicht zur Anwendung.