schädigungen zuerkannt worden sei, sondern der Gesamtbetrag. Dies erscheine dem Gericht nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass die Vertretung der C. im Vergleich zu jener von L. wesentlich zeitaufwändiger und ihr Schuldenanteil somit erheblich höher gewesen sei, gerechtfertigt. Nach dem Gesagten schulde die C. dem Berufungsbeklagten die gesamten Fr. 66‘958.--; folglich sei die vom Berufungsbeklagten in diesem Umfang geltend gemachte Forderung gutzuheissen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.a S. 5 ff.).