Bezüglich der Höhe des Anspruchs führte die Vorinstanz aus, der Beklagte habe in den Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Arrestprosequierung sowohl die C. als auch L. vertreten, infolgedessen die Gerichte die vorliegend zur Diskussion stehenden Prozessentschädigungen denn auch beiden zugesprochen hätten, allerdings ohne sich jeweils zur internen Aufteilung der Forderung zu äussern. Gestützt auf die verschiedenen Vereinbarungen zwischen dem Berufungsbeklagten, der C. und den Eheleuten K./L., denen die Revisionsstelle zugestimmt habe, sei mit dem Berufungsbeklagten davon auszugehen, dass diesem nicht lediglich die Hälfte der gerichtlich zugesprochenen Ent-