habe und seither keine anderweitige Tilgung erfolgt sei, bestehe das der Zession zugrunde liegende Anwaltshonorar nach wie vor, zumal der Abtretende bei entgeltlichen Abtretungen gemäss Art. 171 Abs. 1 OR für den Bestand der Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung hafte. Bezüglich der Höhe des Anspruchs führte die Vorinstanz aus, der Beklagte habe in den Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Arrestprosequierung sowohl die C. als auch L. vertreten, infolgedessen die Gerichte die vorliegend zur Diskussion stehenden Prozessentschädigungen denn auch beiden zugesprochen hätten, allerdings ohne sich jeweils zur internen Aufteilung der Forderung zu äussern.