Aufgrund dessen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der betreffende Honoraranspruch des Berufungsbeklagten von den Beteiligten mehrmals, ausdrücklich und vorbehaltlos anerkannt worden sei. Da die abgetretene Forderung im Zeitpunkt der Abtretung bereits untergegangen gewesen sei, die Zession nicht zur Tilgung des anerkannten Honoraranspruchs geführt