b. Die Vorinstanz anerkannte unter diesem Titel einen Betrag in der Höhe von Fr. 66‘958.--. Dabei stützte sie sich vornehmlich auf die Abtretungserklärungen sowie die entsprechenden Genehmigungen (bB 5-8) und verwies ergänzend auf den Revisionsbericht der D. AG zur Jahresrechnung 2000 (kB 36), in welchem auf die Zession verwiesen wird. Aufgrund dessen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der betreffende Honoraranspruch des Berufungsbeklagten von den Beteiligten mehrmals, ausdrücklich und vorbehaltlos anerkannt worden sei.