Der Berufungsbeklagte sieht in den Zessionserklärungen eine Anerkennung seiner Honorarforderung. Die Zession habe sich allerdings als gegenstandslos erwiesen, da die Prozessentschädigungen durch Verrechnung mit Ansprüchen des Berufungsklägers gegenüber L. getilgt worden seien. Seine (die des Berufungsbeklagten) Honoraransprüche bestünden daher nach wie vor (Prozessantwort RA Kunz, Akten VI, act. II/3, S. 10).