klagte sowohl die C. als auch L.. Am 25. Oktober 2000 zedierten die C. und L. die Prozessentschädigungen zahlungshalber auf Anrechnung an das jeweilige Honorarguthaben an den Berufungsbeklagten. Am 10. Januar 2003 liess sich der Berufungsbeklagte die Forderungen erneut abtreten, nachdem das Bundesgericht in einem Entscheid vom 28. Oktober 2002 (5P.265/2002) die erste Zession in einem obiter dictum für rechtswidrig und ungültig erklärt hatte (bB 5-8). Der Berufungsbeklagte sieht in den Zessionserklärungen eine Anerkennung seiner Honorarforderung.