4.a. Für die anwaltliche Vertretung der C. in einem gewonnenen Arrestprosequierungsprozess gegen den Berufungskläger fordert der Berufungsbeklagte zunächst ein Honorar von „mindestens Fr. 33‘479.--“ (Prozessantwort RA Kunz, Akten VI, act. II.3, S. 9 oben). Er stützt sich dabei zunächst auf die von den Gerichten zugesprochenen Prozessentschädigungen (kB 5 und 13). Diese belaufen sich gemäss Urteilen des Bezirksgerichts Plessur vom 17. August 1999, des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. Februar 2000 (ZF 99 69) sowie zwei Urteilen des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2000 (4C.218/2000, 4P.148/2000) auf insgesamt Fr. 66‘958.-- (bB 1-4). In all diesen Verfahren vertrat der Berufungsbe-