229 Abs. 1 ZPO-GR). Das angefochtene Urteil wurde den Parteien am 1. Dezember 2009 zugestellt und vom Berufungskläger am 2. Dezember 2009 in Empfang genommen. Mit Eingabe der Berufungserklärung vom 15. Dezember 2009 wurde die Berufungsfrist von 20 Tagen gewahrt. Da die Berufung auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, kann darauf eingetreten werden. Auch die Anschlussberu- Seite 7 — 31 fung vom 23. Dezember 2009 vermag den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 220 Abs. 1 ZPO-GR zu genügen, weshalb auch darauf einzutreten ist.