Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist mit den Parteien und der Vorinstanz von einem maximal erzielbaren Prozessgewinn von mehr als Fr. 8‘000.-- und somit von der Berufungsfähigkeit der Streitsache auszugehen. Fraglich ist jedoch, ob zudem auch die für die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erfüllt ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetztes [BGG; SR 173.110]). Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG hat die Rechtsmittelbelehrung die Angabe des Streitwerts zu enthalten.