Seite 6 — 31 tion Nr. 6) zu einem Wert von je Fr. 1.-- im Inventar aufgeführt und den Gläubigern ebenfalls zur Abtretung offeriert. Unter Berücksichtigung dieser Abtretungsforderungen, namentlich des Schadenersatzanspruchs gegen den Berufungskläger, ist nunmehr von einem maximal erzielbaren Prozessgewinn von weit mehr als Fr. 8‘000.-- und somit von der Berufungsfähigkeit der Streitsache auszugehen, zumal sich der Berufungsbeklagte die entsprechenden Ansprüche nur im Falle einer Kollokation abtreten lassen kann. Im Falle einer Abtretung wäre gar eine vollständige Deckung der Forderung möglich.