Allerdings findet sich im Inventar überdies ein zu einem Wert von Fr. 1.-- inventarisierter Schadenersatzanspruch der C. gegenüber dem Berufungskläger in Höhe von Fr. 843‘013.-- (Position Nr. 3). Diesbezüglich ist ein Prozess der C., vertreten durch den Berufungsbeklagten, gegen den Berufungskläger hängig. Der Anspruch wird den Gläubigern gemäss Art. 260 SchKG zur Abtretung offeriert, sofern die Konkursmasse auf dessen Geltendmachung verzichtet. Ausserdem werden unbezifferte Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Organen der Gesellschaft gemäss Art. 752 ff. OR (Position Nr. 2) und ein Anspruch gegenüber K. bezüglich