Unter Berücksichtigung der entsprechenden Gegenverrechnung würde sich die Dividende des Berufungsbeklagten nur geringfügig von 2,3% auf 2,4% erhöhen. Folglich wäre bei dessen kollozierter Forderung im Umfang von Fr. 215‘000.-- bei Abweisung der Kollokationsklage ein Betrag von Fr. 5‘160.-- gedeckt, womit der für die Berufung erforderliche Streitwert immer noch nicht erreicht wäre.