Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Inventar unter Position Nr. 7 ein rechtskräftiger Anspruch der C. gegenüber dem Berufungskläger bezüglich zweier ausseramtlicher Entschädigungen in Höhe von insgesamt Fr. 38‘270.-- (Fr. 34‘270.-- + Fr. 4‘000.--) enthalten ist. Dieser Anspruch wurde lediglich zu einem Wert von Fr. 1.-- inventarisiert, da die Konkursverwaltung für diesen Betrag das Gegenverrechnungsrecht mit den rechtskräftigen Forderungen des Berufungsklägers geltend macht. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Gegenverrechnung würde sich die Dividende des Berufungsbeklagten nur geringfügig von 2,3% auf 2,4% erhöhen.