Daraus ergibt sich eine Konkursdividende von 2,3%. Von der kollozierten Forderung des Berufungsbeklagten im Umfang von Fr. 215‘000.-- wären somit bei Abweisung der Kollokationsklage Fr. 4‘945.-- gedeckt, während bei Gutheissung der Klage ein Totalausfall resultieren würde. Die Differenz und der massgebliche Streitwert würden demnach unter Fr. 8‘000.-- liegen, womit keine Berufungsfähigkeit gegeben wäre. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Inventar unter Position Nr. 7 ein rechtskräftiger Anspruch der C. gegenüber dem Berufungskläger bezüglich zweier ausseramtlicher Entschädigungen in Höhe von insgesamt Fr. 38‘270.-- (Fr. 34‘270.-- + Fr. 4‘000.--) enthalten ist.