Seite 5 — 31 b. Zunächst ist nach dem Gesagten die Differenz zwischen der Dividende, welche gemäss angefochtenem Kollokationsplan auf die Forderung des Beklagten entfällt, und derjenigen, welche sich ergibt, wenn die Klage gutgeheissen würde, zu ermitteln (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 30 N 24 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Gemäss Inventar im Konkurs der C. vom 21. Juni 2007 (kB 53) beträgt die Gesamtschätzungssumme der Aktiven Fr. 20‘451.--.