a. Die Berufungsfähigkeit einer Streitsache ist unabhängig von den Parteidispositionen von Amtes wegen zu prüfen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Bewertung von Kollokationsbegehren nicht nach der (umstrittenen) Höhe der zu kollozierenden Forderung erfolgt, sondern nach dem mit der Klage höchstens erzielbaren Prozessgewinn. Dieser bemisst sich normalerweise nach dem Betrag der mutmasslichen Konkursdividende. Deren Ermittlung geschieht durch Gegenüberstellung der Aktiven gemäss Inventar und der Passiven gemäss Kollokationsplan.